![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
|
| Hier erfahren Sie jeden Monat das Neueste! | ||||
|
Steuerrecht |
|
|||
|
|
Anschaffungskosten: |
500.000 EUR |
|
./. Abschreibungen: |
100.000 EUR |
|
= Bemessungsgrundlage: |
400.000 EUR |
Bei einem Abschreibungssatz von 3 % ergibt sich somit eine jährliche Abschreibung in Höhe von 12.000 EUR.
Rechnung des Bundesfinanzhofs:
|
Teilwert: |
600.000 EUR |
|
./. Abschreibungen: |
100.000 EUR |
|
= Bemessungsgrundlage: |
500.000 EUR |
Bei einem Abschreibungssatz von 3 % ergibt sich eine jährliche Abschreibung in Höhe von 15.000 EUR, die um 3.000 EUR höher ist, als nach der Berechnung der Finanzverwaltung.
Teilwert liegt unter den Anschaffungskosten
Wurden vor der Einlage keine stillen Reserven gebildet oder waren sie niedriger als die vorgenommenen Abschreibungen, ist fraglich, ob die Urteilsgrundsätze analog anwendbar sind. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müssten die Anschaffungskosten abzüglich vorgenommener Abschreibungen als neue Bemessungsgrundlage gelten, da es in diesen Fällen nicht zu einer doppelten Abschreibung kommen kann. Wie die Finanzverwaltung in solchen Fällen verfahren wird, bleibt abzuwarten (BFH-Urteil vom 18.8.2009, Az. X R 40/06).
In den Genuss der Abwrackprämie kamen in 2009 eigentlich nur Privatpersonen. Demzufolge erwarben einige Unternehmer und Freiberufler das neue Auto offiziell privat und legten es anschließend in das Betriebsvermögen ein - doch das war prämienschädlich.
Werden während einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung oder durch eingereichte Belege Verdachtsmomente für einen Missbrauch bei der Abwrackprämie bekannt, wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Hannover in einem aktuellen Erlass hin.
Hinweis: Ein Verdachtsmoment könnte sich beispielsweise dann ergeben, wenn in der Rechnung für den Neu-/Jahreswagen die Umweltprämie auf den Anschaffungspreis angerechnet wird und das Fahrzeug sofort dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Welche Zeitspanne mit „sofort“ gemeint ist, geht aus dem Erlass allerdings nicht hervor (OFD Hannover vom 4.9.2009, Az. S 0132 - 29 - StO 142).
Unverzinste Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Diese Gesetzesvorschrift gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für unverzinsliche Gesellschafterdarlehen, die für unbestimmte Zeit gewährt werden.
Zwar muss bei einem Kredit ohne feste Laufzeit stets mit der fristgerechten Kündigung gerechnet werden. Doch das Gebot der Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Bei unbefristeten Verbindlichkeiten ist ungeachtet einer formalen Kündigungsmöglichkeit darauf abzustellen, welche Laufzeit sich nach den Umständen des Einzelfalls ergibt.
Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass das Abzinsungsgebot für alle unverzinslichen Gesellschafterdarlehen gilt. Irrelevant ist, ob das Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend ist, weil es für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital darstellt.
Hinweis 1: Eine gewinnerhöhende Abzinsung kann vermieden werden, wenn im Darlehensvertrag eine Verzinsung vereinbart worden ist. Der Zinssatz muss weder marktgerecht sein noch muss er bei 5,5 % liegen. Ausreichend ist also bereits eine geringe Verzinsung von z.B. 1 %.
Hinweis 2: Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt selbst dann vor, wenn nur in bestimmten Zeiträumen eine Verzinsung vorgesehen ist. Ist z.B. bei einem Darlehen mit einer Laufzeit von 6 Jahren im Darlehensvertrag geregelt, dass die Verzinsung erst ab dem 3. Jahr erfolgt, ist das Darlehen insgesamt nicht abzuzinsen (BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 4/08).
Wird bei der Gewerbeanmeldung ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch tätig zu werden, muss das Finanzamt - außer in Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs - auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke erteilen, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.
Der Anspruch ergibt sich mittelbar aus dem Gesetz, wonach eine Rechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten muss, damit der Empfänger den Vorsteuerabzug ausüben kann. Die Berechtigung besteht bereits dann, wenn der Antragsteller beabsichtigt, gewerblich oder beruflich tätig werden zu wollen. Die Aufnahme der geplanten Tätigkeit ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 23.9.2009, Az. II R 66/07).
Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Pkw überlässt, ist die Überlassung als nicht steuerbare Beistellung anzusehen, wenn die Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.
Ob die Fahrzeugüberlassung nicht der Umsatzsteuer unterliegt, hängt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs entscheidend davon ab, ob das Nutzungsverbot für private Zwecke auch tatsächlich beachtet, überwacht und damit durchgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, der zu besteuern ist (BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 24/08).
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen sich die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht maßgeblich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit sind jedoch Zeiten, die vor dem 25. Lebensjahr liegen, nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung beinhaltet nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine unzulässige Altersdiskriminierung und ist daher wegen Verstoßes gegen europarechtliche Regelungen nicht zu beachten.
Geklagt hatte eine 1978 geborene Arbeitnehmerin, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt war. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2006. Die Kündigungsfrist berechnete er für eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin tatsächlich seit zehn Jahren betriebszugehörig war. Dadurch betrug die Kündigungsfrist statt vier Monaten nur einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Dieses Vorgehen hielt der Europäische Gerichtshof für rechtswidrig.
Hinweis: Die Entscheidung bestätigt, was nationale Arbeitsgerichte teils schon umgesetzt haben. So hatte bereits das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2007 im gleichen Sinne rechtskräftig entschieden. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft aber nunmehr Rechtssicherheit. Arbeitgeber sollten daher bedenken, dass sie bei Kündigungen zukünftig womöglich längere Kündigungsfristen einzuhalten haben (EuGH-Urteil vom 19.1.2010, Az. C-555/07; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 24.7.2007, Az. 7 Sa 561/07).
Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen nur wenige Tage im Monat für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die tatsächliche Nutzung des Pkws heranzuziehen, so der Urteilstenor des Finanzgerichts Köln.
Im Streitfall fuhr ein Arbeitnehmer lediglich an 100 Tagen im Jahr von der Wohnung ins Büro, im Monat also im Schnitt an 8,3 Tagen. In diesen Fällen ist es nach Auffassung des Finanzgerichts Köln nicht gerechtfertigt, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die pauschale Zuschlagsregelung mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat zurückzugreifen. Dies gilt zumindest dann, wenn die tatsächliche Nutzung von der typisierenden Annahme von 15 Tagen erheblich nach unten abweicht (im Urteilsfall rund 45 %). Die Bewertung der einzelnen Fahrten erfolgt dann wie bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, indem je Entfernungskilometer 0,002 % des Listenpreises für die tatsächlichen Fahrten im Monat angesetzt werden.
Der Urteilstenor folgt der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abhängt, wenn der Pkw nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
Hinweis 1: Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit einem Nichtanwendungserlass versehen. Nach ihrer Auffassung stellt die 0,03 %-Regel eine Typisierung dar, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen soll. Mit einer über die Fahrtenbuchmethode hinausgehenden Einzelbewertung der Fahrten würde der Charakter der Regelung zunichte gemacht und der Gesetzesvollzug erschwert.
Hinweis 2: Da das Finanzgericht Köln die Revision zugelassen hat, wird sich der Bundesfinanzhof vermutlich erneut mit dieser Bewertungsthematik beschäftigen müssen (FG Köln vom 22.10.2009, Az. 10 K 1476/09; BFH-Rechtsprechung, u.a. vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04; BMF-Schreiben vom 23.10.2008, Az. IV C 5 - S 2334/08/10010).
Sozialversicherungsträger dürfen auch dann Säumniszuschläge berechnen, wenn in einem Kleinbetrieb nicht bekannt war, dass ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag auch für Teilzeitbeschäftigte gilt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen könne und müsse von jedem Chef bzw. Personalsachbearbeiter verlangt werden, sich darüber zu informieren, ob für sein Unternehmen ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag auch für Aushilfen gilt.
In dem Urteilsfall hatte der Rentenversicherungsträger bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass bei den beschäftigten Aushilfen der allgemein verbindliche Tarifvertrag nicht angewendet wurde. Aufgrund des darin vorgesehenen höheren Arbeitsentgelts wurde die monatliche 400-Euro-Grenze überschritten und somit Sozialversicherungsbeiträge fällig. Weil der Betrieb fahrlässig gehandelt hatte, wurden zudem Säumniszuschläge berechnet (Landessozialgericht NRW vom 12.3.2009, L 16 R 49/08).
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die positive Folge ist, dass notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden können. Je länger die Auswärtstätigkeit bei nicht verheirateten Arbeitnehmern dauert, desto mehr spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurden, die Heimatwohnung also nur noch für Besuchszwecke vorgehalten wird.
Beschränken sich die sozialen Kontakte bei einem Alleinstehenden hingegen im Wesentlichen auf Eltern und Geschwister, kann sich der Lebensmittelpunkt auch nach Jahren der auswärtigen Berufstätigkeit am Wohnort der Familie befinden, sodass die Bedingungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.
Im vom Finanzgericht Saarland entschiedenen Fall ging es um eine alleinstehende Ärztin, die am Arbeitsort keine privaten Beziehungen zu Arbeitskollegen pflegte und die freie Zeit zum Ausschlafen nutzte. In dem von ihrer Familie errichteten Einfamilienhaus stand ihr ausreichend Wohnraum zur Verfügung. Dass die Ärztin die Haushaltsführung zumindest mitbestimmte, stand für das Finanzgericht Saarland fest, nachdem die Ärztin den Nachweis der Mitfinanzierung des Hauses vorgelegt hatte (FG Saarland vom 20.10.2009, Az. 2 K 1128/07).
Sofern keine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden ist, lassen sich die Fahrten zum Kunden des Arbeitgebers auch bei längerfristigem Einsatz nach den Reisekostengrundsätzen und nicht nur über die Entfernungspauschale absetzen. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Angestellten, auch wenn er dort längerfristig eingesetzt wird. Diesen Grundsatz wendet die Finanzverwaltung nunmehr an, wobei in Fällen der Leiharbeit Besonderheiten zu beachten sind. Die Abgrenzung nimmt die Finanzverwaltung anhand von Beispielen vor:
Grundsatz: Die betrieblichen Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten, wenn ein Arbeitnehmer von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als Mitarbeiter zeitlich befristet überlassen wird. Selbst wenn der Überlassungsvertrag keine zeitliche Befristung enthält, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.
Ausnahmen: Anders ist die Situation hingegen zu beurteilen, wenn
In diesen Fällen wird der Leiharbeitnehmer nämlich dauerhaft an einer regelmäßigen außerbetrieblichen Arbeitsstätte tätig. Der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden (BMF-Schreiben vom 21.12.2009, Az. IV C 5 - S 2353/08/10010).
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der von 600 auf 1.200 EUR heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt. Danach führt das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ noch nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrags, wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden sind.
Die gesetzliche Neuregelung ist in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrags in sich widersprüchlich und demzufolge auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufstockung des Höchstbetrags erst ab dem Jahr 2009 gelten soll (FG Münster vom 11.12.2009, Az. 10 V 4132/09 E).
Ein verzögerter Zufluss von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, die vor der Geburt des Kindes ausgeübt wurde, ist nicht auf das laufende Elterngeld anzurechnen. Dies hat das Sozialgericht München aktuell entschieden.
Ein selbstständiger Unternehmensberater erhielt während der Zeit, in der er Elterngeld bezog, noch Honorarzahlungen aus einer Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit. Die Elterngeldstelle rechnete diese Einnahmen auf das Elterngeld an und verwies als Begründung auf das Zuflussprinzip des Einkommensteuergesetzes, wonach allein die Einnahmen bzw. Ausgaben entscheidend sind und nicht, wann die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Demgegenüber machte der Unternehmensberater geltend, dass er in der Elternzeit keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt habe. Die zugeflossenen Bezüge stammten aus Arbeitsleistungen vor der Geburt des Kindes. Er habe keinen Einfluss darauf, wann die Rechnungen für seine früheren Tätigkeiten bezahlt würden. Das Gericht gab dem Berater Recht, da er nicht verhindern könne, dass auch Wochen und Monate nach Beendigung der Tätigkeit noch Kaufpreise, Vergütungen und Honorare auf dem eigenen Konto oder in bar zugehen.
Hinweis: Da die Revision zugelassen wurde, bleibt schlussendlich abzuwarten, ob das Bundessozialgericht die gleiche Auffassung vertreten wird (SG München vom 15.1.2009, Az. S 30 EG 37/08).
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2010 beträgt 0,12 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Im Monat März 2010 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.
Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.
Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.
Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.
Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung - mittels Barzahlung - bis zum 10.3.2010 und - mittels Zahlung per Scheck - bis zum 7.3.2010.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes endet am 15.3.2010. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. |
|
|
|
|